Dokumentbeglaubigungen
Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bestätigung, dass die vorgelegte Kopie dem Original entspricht. Beglaubigte Kopien können anstelle der Originale vorgelegt werden.
Falls der Bürger einer öffentlichen Verwaltung oder einem Anbieter von öffentlichen Diensten eine beglaubigte Kopie eines Dokumentes vorlegen muss, kann jeder Beamte, der dazu ermächtigt ist, die Dokumente entgegen zu nehmen, die Beglaubigung der Kopie vornehmen, sofern das Original vorgelegt wird.
Verschiedene Möglichkeiten der Beglaubigung von Kopien
Laut Art. 19 des D.P.R. 445/2000 ist es möglich, eine Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde abzugeben (z.B. am Rand der Kopie), mit der bestätigt wird, dass die Kopie dem Original entspricht:
- Kopie eines Aktes oder Dokumentes, das von einer öffentlichen Verwaltung ausgestellt wurde oder von dieser verwahrt wird
- Kopie einer Veröffentlichung, eines Studientitels oder einer Dienstbescheinigung
- Kopie von Steuerunterlagen (Privatpersonen sind zur Aufbewahrung der Steuerunterlagen verpflichtet).
Für die Beglaubigung:
- Original und Kopie des Dokumentes
Bei Vorlage einer Ersatzerklärung des Notarietätsaktes:
- Kopie des Dokumentes und gültiger Personalausweis
Falls das Gesetz keine Befreiung von der Stempelsteuer vorsieht:
- 16,00 Euro für die Stempelmarke und
- 0,50 Euro für Sekretariatsgebühren
Bei Befreiung der Stempelsteuer:
- 0,25 Euro Sekretariatsgebühren
Die Tarife der Notare können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.notaio.org/tariffe_notarili.htm
D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 - Einheitstext der gesetzgeberischen und verordnungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Beurkundungen durch öffentliche Verwaltungen.
Unterschriftsbeglaubigungen
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung handelt es sich um die Bestätigung von Seiten des Beamten, dass die Unterschrift z. B. auf der Ersatzerklärung des Notarietätsaktes, vom Erklärenden, nach Feststellung seiner Identität, in dessen Anwesenheit, angebracht wurde.
- Die Beglaubigung der Unterschrift wird in folgenden Fällen vorgenommen:
auf Anträgen und Ersatzerklärungen des Notarietätsaktes, für Private, die diese im Sinne des D.P.R. 445/2000, annehmen;
- auf Anfragen an öffentliche Verwaltungen für die Einhebung von wirtschaftlichen Begünstigungen seitens Dritter (Pensionen, Beiträgen, usw.)
Für die Beglaubigung von Unterschriften fallen, im Sinne der Artikel 1 und 2, der Tabelle „A“ des D.P.R. 642/1972, folgende Gebühren an:
- Stempelmarke in der Höhe von 16,00 Euro und
- 0,50 Euro für Sekretariatsgebühren
Die Befreiung von der Stempelgebühr wird nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen angewandt. Wenn der Bürger eine Bescheinigung oder die Beglaubigung einer Unterschrift bzw. Kopie verlangt, muss er unter eigener Verantwortung den Zweck und/oder das Gesetz, das die Befreiung von der Stempelmarke vorsieht, angeben. Im Gegensatz ist der Beamte verpflichtet die Stempelmarke anzubringen.
Wird die Bescheinigung für einen anderen Zweck, als der auf der Bescheinigung angegeben ist, benutzt, ist dies Steuerhinterziehung.
Das D.P.R. 445/2000 sieht vor, dass die Unterschriften nicht beglaubigt werden müssen:
- auf Gesuchen an öffentliche Verwaltungen (einschließlich italienische Konsulate und italienische Botschaften im Ausland);
- auf Gesuchen an öffentliche Dienstleistungsbetriebe, sowie
- auf Wettbewerbsansuchen
In diesen Fällen wird die Echtheit der Unterschrift ausschließlich in folgender Weise bestätigt:
- Abgabe der Unterschrift vor dem zuständigen Beamten
- Beilage einer nicht beglaubigten Fotokopie eines Personalausweises. (Die Unterlagen können auch mittels Fax übermittelt werden.)
Falls der Bürger eine Unterschriftsbeglaubigung auf Anträgen oder Ersatzerklärungen, die private Schriften enthalten, insbesonders jene die eine Willensäußerung enthalten (z.B. Prokura, Mandate, Bevollmächtigungen, Ermächtigungen, Verzichts-, Annahme-, Verpflichts-, Einverständnis-, Schuldtilgungs-, Eids-, Garantieerklärungen usw.) einschließlich der zukünftigen Verpflichtserklärungen oder die Bildung, die Änderung oder die Auslöschung von Rechtsverhältnissen im privaten Recht, d. h. von vertraglicher Natur, die Beglaubigungen im Sinne des Art. 2703 des B.G.B., vornehmen muss, liegt diese im Aufgabenbereich des Notars.