GIS - Gemeindeimmobiliensteuer

Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung.

Voraussetzung der Steuer ist der Besitz von unbeweglichen Gütern, von Gebäuden und Baugrundstücken, die sich im Gemeindegebiet befinden, jeglicher Natur und Zweckbestimmung. Die Gemeindeimmobiliensteuer wird jährlich aufgrund der Besitzanteile und der Besitzdauer berechnet. Für den Besitz von Objekten über mindestens 15 Tage ist die Steuer für das gesamte Monat geschuldet.

Die erste Rate muss innerhalb 16. Juni, die zweite Rate muss innerhalb 16. Dezember eingezahlt werden. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist die Einzahlungsfrist von rechts wegen auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert.
Für die Einzahlung muss das Formular F24 verwendet werden.

Steuerpflichtig sind: 

  • Eigentümer oder Inhaber von dinglichen Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn- oder Überbaurechten von Gebäuden und Baugründen;
  • Konzessionsinhaber, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession vergeben wird;
  • Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden. Dieselben sind ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die gesamte Vertragsdauer steuerpflichtig;
  • der Teil eines Ehepaares, dem die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
  • der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
  • Ausgedinge/Unterhaltspflicht: Der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.

Steuersätze, Freibeträge und Steuererleichterungen 
Je nach Art des Gebäudes und seiner Nutzung wurden unterschiedliche Steuersätze für die Berechnungsgrundlage festgelegt.
Informationen sind
GIS - Zusammenfassung Steuersätze und Freibeträge 2023
Verordnung der Gemeindeimmobiliensteuer GI
ersichtlich
Nachfolgend finden Sie einige wesentliche Informationen zur Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS.

Hauptwohnung samt Zubehör 
Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der oder die Steuerpflichtige den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat. Als Zubehör gelten höchstens 3 Gebäude der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Steuersatz von 0,40% - Freibetrag 902,35 Euro in Abzug gebracht. Für die oder den dritte/n Minderjährige/n und alle weiteren Minderjährigen einer Familiengemeinschaft wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50,00 Euro gewährt.
Für jede Person einer Familiengemeinschaft mit schwerer Behinderung im Sinne des Artikels 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt.
Diesbezüglich muss bei der Gemeinde die ärztliche Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission eingereicht werden.
Der zusätzliche Freibetrag wird ab dem Tag, an welchem an die Ärztekommission der Antrag auf Anerkennung der schweren Behinderung gestellt wurde, anerkannt.

Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen 
Darunter versteht man Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei
derselben Kategorie, welche im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten
Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes sind, welche den meldeamtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.

Wohnungen in unentgeltlicher Nutzungsleihe an Verwandte 
Für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorie C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.
Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung.
Steuersatz 0,30%

Vermietete Wohnungen
Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind.
Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages.
Steuersatz 0,66%

Wohnungen mit erhöhten Steuersatz

Im Vergleich zum geltenden ordentlichen Steuersatz unterliegen jene Wohnungen für welche keine Mietverträge registriert wurden und welche nicht in die Fälle von Nicht-Erhöhung laut Verordnung fallen.
Steuersatz 2,50%

Bonusjahr für Wohnungen
Der ob genannte erhöhte Steuersatz wird erst ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem die in Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, vorgesehenen Steuerpflichtigen zum ersten Mal für die Wohnung GIS-steuerpflichtig geworden sind, angewandt, oder ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem einer der Tatbestände der Nichterhöhung oder eine vom Landesgesetz oder der Gemeindeverordnung vorgesehene Steuererleichterung nicht mehr zutrifft.
Im Falle von Erbschaften wird der vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem fünfundzwanzigsten Monat nach jenem, in welchem die Erbfolge eröffnet wurde, angewandt.
Steuersatz 0,76%).

Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und der Katastergruppe D
C/1 (Geschäfte), C/3 (Laboratorien) und D (Werkstätten, Hotels)
Steuersatz 0,56%

Gebäude der Katasterkategorie D/5
(Banken und Versicherungen)
Steuersatz 0,96%

Urlaub auf dem Bauernhof
Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit genutzt werden.
Als Zubehör gelten höchstens 3 Immobilien der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.
Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.
Steuersatz 0,30%

Privatzimmervermietung
Gebäude samt Zubehör, welche für die Privatzimmervermietung genutzt werden.
Als Zubehör gelten höchstens 3 Immobilien der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.
Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.
Steuersatz 0,30%
Der reduzierte Steuersatz von 0,30% wird nur dann angewandt, wenn die Privatzimmervermietungsbetriebe eine Auslastung von mindestens 30% im Zeitraum vom September des Vorjahres bis zum August des Steuerjahres erreichen.

Zu besteuernde und befreite landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude
Die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen.
Steuersatz 0,20%
Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit.

Nicht gewinnorientierte (ONLUS) und nicht gewerbliche Körperschaften
Die Immobilien, welche im Besitz von gleichgestellte Schulen und Kindergärten, sowie die mit der Gemeinde vertragsgebundenen Kindergarten-Genossenschaften, ONLUS-Genossenschaften oder nicht gewerblichen Körperschaften sind und von diesen direkt verwendet werden.
Der herabgesetzte Steuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der obengenannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der obengenannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages oder aufgrund eines registrierten Vertrages zu kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat.
Steuersatz 0,20%

Andere Immobilien
Alle Immobilien, die nicht in eine der oben beschriebenen Kategorien fallen (z.B.Baugründe, usw.).
Steuersatz 0,76%

Steuererleichterungen
Die Berechnungsgrundlage der denkmalgeschützten Immobilien und der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien sind zur Hälfte reduziert für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren.
Diese zwei Steuererleichterungen sind nicht häufbar.

Freibetrag für Dienstwohnungen
Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber oder eine Inhaberin des Unternehmens, auch Gesellschafter oder Gesellschafterin, den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung.

Baugründe
Baugrund ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.
Als Grundlage zur Berechnung der Steuer wird auch in den folgenden Fällen bildet der Wert des Baugrundes (siehe Beschluss Baugründe) herangezogen:

  • bei baulicher Verwendung eines Grundstückes;
  • bei Abbruch eines Gebäudes;
  • bei Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59, Absatz 1, Buchstabe c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.

    Die in den Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt.

Allgemeine Informationen über die Gemeindeimmobiliensteuer GIS erhalten Sie im Steueramt der Gemeinde sowie beim online-Dienst im Südtiroler Bürgernetz. 


Bürozeiten
Montag bis Donnerstag     von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag                                    von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Dienstag Nachmittag         von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Tel. +39 0471 667500
E-Mail: steuern@eppan.eu


Dokumentation

Beschluss der Landesregierung Nr. 1181 vom 07/10/2014 (Kriterien für landwirtsch. Gebäude)

Verordnung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS ab dem Jahr 2023 (Beschluss Nr.74 vom 24.11.2022)

Beschluss Nr. 75 vom 24.11.2022 - Steuersätze und Freibeträge ab dem Jahr 2023

Beschluss Nr. 29 vom 23.03.2023 - Steuersätze und Freibeträge ab dem Jahr 2023 (Mindestauslastung Beherbergungsbetriebe)

Beschluss Nr. 3 vom 25.01.2024 - Bestätigung Steuersätze und Mindestauslastung für Beherbergungsbetriebe ab dem Jahr 2024

Beschluss der Mindestrichtwerte des üblichen Marktwertes für den Baugrund ab dem Jahr 2023 

Tabelle Zonen

Beschluss verantwortlicher Beamter GIS

GIS Erklärung

GIS - Zusammenfassung Steuersätze und Freibeträge 2023

Formulare

Ersatzerklärung - Nutzungsleihe Verwandte

Ersatzerklärung - Nutzungsleihe Verschwägerte

Ersatzerklärung - Nutzungsleihe Pflege bei Verwandten

Ersatzerklärung - Wohnrecht aufgrund Ar. 34 und 34bis LG Nr. 17/2001 (Höfegesetz)

Ersatzerklärung - Gastgewerbe Kategorie A

Ersatzerklärung - landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude

Ersatzerklärung - nicht mehr Bestehen des eklärtern Tatbestandes

Ersatzerklärung - Dienstwohnung

Ersatzerklärung - Nutzung der Wohnung aus Arbeits-und Studiengründen

Ersatzerklärung - Zwangsräumung

Ersatzerklärung unentgeltliche Nutzungsleihe an Ukraine-Krise Geflüchtete

Ansuchen um Rückerstattung/Ausgleich der GIS

Freiwillige Berichtigung


12.10.2022

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