Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemassnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten

Allgemeine Informationen

Mit Gesetz Nr. 160 vom 27. Dezember 2019 wurde ab dem Jahr 2021 die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und der Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen bei Märkten eingeführt.

Die Verordnung betreffend die Vermögensgebühr wurde mit Beschluss des Gemeindrates Nr. 6 vom 28.01.2021 genehmigt.

Verordnung

Tarife

Klassifizierung der Straße

Wer öffentliche Flächen bzw. gemeindeeigene Straßen, Einfahrten, Plätze und ähnliches, einschließlich des bezüglichen Untergrundes und des darüberliegenden Raumes dauerhaft oder zeitweilig besetzen will, muss bei der Gemeinde ein eigenes Ansuchen um dauerhafte/zeitweilige Besetzung, versehen mit einer Stempelmarke zu 16,00 Euro, mit folgenden Angaben einreichen:

  • Personaldaten
  • Art und Dauer der Besetzung
  • genauer Ort samt Fläche der Besetzung
  • entsprechende Skizzen sind beizulegen

Bei Genehmigung des Ansuchens, für die eine weitere Stempelmarke zu 16,00 Euro nötig ist, wird eine Konzession (Dauerbesetzung) oder eine Ermächtigung (zeitweilige Besetzung) ausgestellt. Der Antragsteller muss die anfallende Abgabe entrichten. Diese wird in abgestufter Form je nach Lage und Größe der besetzten Flächen berechnet.

Dauerbesetzung

Im Falle einer dauerhaften Besetzung muss der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Konzession die gesamte Jahresabgabe bezahlen. Sofern keine Änderungen in der Besetzung eingetreten sind, muss innerhalb 31. Jänner des darauffolgenden Jahres auf das Gemeindekonto, IBAN IT03N0825558160000300099007, bei der Raiffeisenkasse Überetsch die Abgabe bezahlt werden.

Zeitweilige Besetzung

Die Höhe der Abgabe für die zeitweilige Besetzung richtet sich nach dem Ausmaß der effektiv besetzten Fläche, nach der Dauer und nach der

Ansuchen um Besetzung öffentlichen Grundes            


12.10.2022

DEU